Aktienkapital
Per 31. Dezember 2023 beträgt das ordentliche Aktienkapital der Bossard Holding AG 40 000 000 CHF. Vom
Aktienkapital entfallen 33 250 000 CHF auf die Namenaktien A und 6 750 000 CHF auf die Namenaktien B.
Genehmigtes und bedingtes Kapital
Die Bossard Holding AG hält 291 867 Namenaktien A (2022:
291 867) im Sinne von Vorratsaktien. Diese können für Mitarbeiteraktienpläne, Akquisitionen oder andere Verwendungszwecke im Interesse der Gesellschaft verwendet
werden und sind weder stimm- noch dividendenberechtigt.
Darüber hinaus verfügt die Bossard Holding AG weder
über genehmigtes noch bedingtes Aktienkapital.
Kapitalveränderungen in den letzten drei Jahren
Es erfolgte keine Kapitalveränderung in den letzten drei
Jahren.
Aktien
Das Aktienkapital der Bossard Holding AG beträgt
40 000 000 CHF. Es ist eingeteilt in 6 650 000 Namenaktien A
mit einem Nennwert von je 5 CHF und 6 650 000 Namenaktien B mit einem Nennwert von je 1 CHF (Stimmrechtsaktien). Das Aktienkapital ist voll liberiert. Mit Ausnahme
der von der Bossard Holding AG gehaltenen eigenen
Namenaktien A ist (i) jede im Aktienbuch mit Stimmrecht
eingetragene Namenaktie zu einer Stimme berechtigt (siehe
auch Beschränkung der Übertragbarkeit und NomineeEintragungen) und (ii) jede Namenaktie dividendenberechtigt. Die Bemessung des Stimmrechts nach Zahl
der stimmberechtigten Namenaktien ist für einzelne in
Artikel 16 der Statuten genannte Beschlüsse nicht anwendbar. Nur die Namenaktien A sind an der SIX Swiss
Exchange gemäss dem Swiss Reporting Standard (ehemals Domestic Standard) kotiert. Die Namenaktien B
sind vollständig im Besitz der Kolin Holding AG. Per
31. Dezember 2023 hielt die Bossard Holding AG 298 577
eigene Namenaktien A (darunter die unter genehmigtes
und bedingtes Kapital genannten 291867 Vorratsaktien)
was 2,228% der gesamten Aktien der Bossard Holding AG
entspricht. Von diesen Aktien werden 6 710 (0,050%)
durch die Bossard Holding AG aufgrund der Aktienbezugsrechte gemäss Kaderbeteiligungsplan als Veräusserungsposition gehalten. Weitere Informationen können im
Vergütungsbericht sowie in Anmerkungen 11 und 15
des Finanzberichts entnommen werden.
Partizipations- und Genussscheine
Die Bossard Holding AG hat weder Partizipations- noch
Genussscheine ausgegeben.
Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen
Gemäss Artikel 7 der Statuten bedarf die Übertragung
von Namenaktien B immer der Zustimmung des Verwaltungsrats und zwar unabhängig davon, in welcher Form
diese Aktien ausgegeben wurden. Der Verwaltungsrat
kann ein entsprechendes Gesuch aus wichtigen Gründen
ablehnen – in erster Linie zum Schutze des Gesellschaftszwecks und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Unternehmens (Art. 9 der Statuten).
Angesprochen sind damit insbesondere die Übertragung
von Namenaktien B an die Konkurrenz und die treuhänderische Übertragung, wenn der/die Erwerbende, auf
erstmaliges Verlangen des Verwaltungsrats, nicht schriftlich erklärt, die betreffenden Aktien in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung zu erwerben. Des Weiteren
kann der Verwaltungsrat die Zustimmung verweigern,
wenn er dem/der Veräussernden oder dem/der Erwerbenden von Namenaktien B anbietet, diese für Rechnung
der Gesellschaft, anderer Aktieninhaber:innen oder
Dritter mindestens zum wirklichen Wert im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs zu übernehmen (Art. 8 der
Statuten). In begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat Ausnahmen von diesen Regeln bewilligen (im Berichtsjahr 2023 wurden keine Ausnahmen bewilligt). Übertragungsgesuche mit falschen Angaben sind jedoch in
jedem Fall abzulehnen; die Einreichung eines neuen,
verbesserten Gesuchs ist offen zu lassen (Art. 9 der
Statuten). Für die Einführung oder Verschärfung von
Vinkulierungsvorschriften ist ein Beschluss, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die
absolute Mehrheit der vertretenen Aktien-Nennwerte
auf sich vereinigt, erforderlich. Diese Bestimmungen
gelten auch für Namenaktien B, die mittels Ausübung
von Bezugs-, Options- oder Wandelrechten erworben
werden, sowie für die Begründung einer Nutzniessung
an Namenaktien B.
Nominee-Eintragungen
Gemäss Artikel 6 der Statuten werden Erwerbende
einer Namenaktie A mit Stimmrecht im Aktienbuch
eingetragen, sofern sie bestätigen, diese im eigenen
Namen und für eigene Rechnung zu halten.
Bis zu einer Eintragungsgrenze von 0,5% der Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Namenaktien A wird als Nominee mit Stimmrecht anerkannt, wer nicht ausdrücklich erklärt, diese für eigene Rechnung zu halten. Über diese Eintragungsgrenze hinaus wird als Nominee mit Stimmrecht anerkannt, wer der Bossard Holding AG Namen, Adresse bzw. Sitz sowie die Aktienbestände derjenigen Person bekannt gibt, für deren Rechnung sie/er mehr als 0,5% der Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Namenaktien A hält. Im Übrigen erfolgt eine Anerkennung bzw. ein Eintrag von Erwerbenden von Namenaktien A als Aktieninhaber:in ohne Stimmrecht. Der Verwaltungsrat trifft für die Anerkennung und Eintragung der Erwerbenden von Namenaktien A, namentlich auch Nominees, notwendige Anordnungen. Diese Bestimmungen gelten auch für Namenaktien A, die mittels Ausübung von Bezugs-, Options- oder Wandelrechten erworben werden, sowie für die Begründung einer Nutzniessung an Namenaktien A.
Wandelanleihen und Optionen
Die Bossard Holding AG hat derzeit weder Wandelanleihen
noch Obligationen ausstehend. Informationen betreffend
zugeteilten Aktienbezugsrechten (ausstehende Optionen
beziehungsweise Restricted Stock Units/RSU) für Namenaktien A der Bossard Holding AG gemäss dem Kaderbeteiligungsplan für ausgewählte Mitglieder des Managements
der Bossard Gruppe (Kader) sind in Ziffer 6 im Vergütungsbericht sowie in Anmerkung 15 des Finanzberichts offengelegt. Weitere detaillierte Angaben können auf der elektronischen Veröffentlichungsplattform der Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange über folgenden Link abgerufen werden:
www.ser-ag.com/de/resources/notifications-market-participants/significant-shareholders.html?companyId=BOSSARD#/