Aktienkapital
Per 31. Dezember 2024 beträgt das ordentliche Aktienkapital
der Bossard Holding AG 40 000 000 CHF. Vom
Aktienkapital entfallen 33 250 000 CHF auf die Namenaktien
A und 6 750 000 CHF auf die Namenaktien B.
Kapitalveränderungen in den letzten drei Jahren
Es erfolgte keine Kapitalveränderung in den letzten drei
Jahren.
Aktien
Das Aktienkapital der Bossard Holding AG beträgt
40 000 000 CHF. Es ist eingeteilt in 6 650 000 Namenaktien A
mit einem Nennwert von je 5 CHF und 6 750 000 Namenaktien
B mit einem Nennwert von je 1 CHF (Stimmrechtsaktien).
Das Aktienkapital ist voll liberiert. Mit Ausnahme
der von der Bossard Holding AG gehaltenen eigenen
Namenaktien A ist (i) jede im Aktienbuch mit Stimmrecht
eingetragene Namenaktie zu einer Stimme berechtigt (siehe
auch Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-
Eintragungen) und (ii) jede Namenaktie dividendenberechtigt.
Die Bemessung des Stimmrechts nach Zahl
der stimmberechtigten Namenaktien ist für einzelne in
Artikel 16 der Statuten genannte Beschlüsse nicht anwendbar.
Nur die Namenaktien A sind an der SIX Swiss
Exchange gemäss dem Swiss Reporting Standard (ehemals
Domestic Standard) kotiert. Die Namenaktien B
sind vollständig im Besitz der Kolin Holding AG. Per
31. Dezember 2024 hielt die Bossard Holding AG 292 348
eigene Namenaktien A (darunter die unter genehmigtes
und bedingtes Kapital genannten 291 867 Vorratsaktien)
was 2,182 % der gesamten Aktien der Bossard Holding AG
entspricht. Von diesen Aktien werden 481 (0,004 %) durch
die Bossard Holding AG aufgrund der Aktienbezugsrechte
gemäss Kaderbeteiligungsplan als Veräusserungsposition
gehalten. Weitere Informationen können im
Vergütungsbericht sowie in Anmerkungen 11 und 15
des Finanzberichts entnommen werden.
Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen
Gemäss Artikel 7 der Statuten bedarf die Übertragung
von Namenaktien B immer der Zustimmung des Verwaltungsrats
und zwar unabhängig davon, in welcher Form
diese Aktien ausgegeben wurden. Der Verwaltungsrat
kann ein entsprechendes Gesuch aus wichtigen Gründen
ablehnen – in erster Linie zum Schutze des Gesellschaftszwecks
und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit
des Unternehmens (Art. 9 der Statuten).
Angesprochen sind damit insbesondere die Übertragung
von Namenaktien B an die Konkurrenz und die treuhänderische
Übertragung, wenn der/die Erwerbende, auf
erstmaliges Verlangen des Verwaltungsrats, nicht schriftlich
erklärt, die betreffenden Aktien in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung zu erwerben. Des Weiteren
kann der Verwaltungsrat die Zustimmung verweigern,
wenn er dem/der Veräussernden oder dem/der Erwerbenden
von Namenaktien B anbietet, diese für Rechnung
der Gesellschaft, anderer Aktieninhaber:innen oder Dritter
mindestens zum wirklichen Wert im Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs zu übernehmen (Art. 8 der Statuten).
In begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat Ausnahmen
von diesen Regeln bewilligen (im Berichtsjahr 2024 wurden
keine Ausnahmen bewilligt). Übertragungsgesuche mit
falschen Angaben sind jedoch in jedem Fall abzulehnen;
die Einreichung eines neuen, verbesserten Gesuchs ist
offen zu lassen (Art. 9 der Statuten). Für die Einführung
oder Verschärfung von Vinkulierungsvorschriften ist ein
Beschluss, der mindestens zwei Drittel der vertretenen
Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen
Aktien-Nennwerte auf sich vereinigt, erforderlich. Diese
Bestimmungen gelten auch für Namenaktien B, die mittels
Ausübung von Bezugs-, Options- oder Wandelrechten
erworben werden, sowie für die Begründung einer Nutzniessung
an Namenaktien B.
Nominee-Eintragungen
Gemäss Artikel 6 der Statuten werden Erwerbende
einer Namenaktie A mit Stimmrecht im Aktienbuch
eingetragen, sofern sie bestätigen, diese im eigenen
Namen und für eigene Rechnung zu halten.
Bis zu einer Eintragungsgrenze von 0,5 % der Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Namenaktien A wird als Nominee mit Stimmrecht anerkannt, wer nicht ausdrücklich erklärt, diese für eigene Rechnung zu halten. Über diese Eintragungsgrenze hinaus wird als Nominee mit Stimmrecht anerkannt, wer der Bossard Holding AG Namen, Adresse bzw. Sitz sowie die Aktienbestände derjenigen Person bekannt gibt, für deren Rechnung sie/er mehr als 0,5 % der Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Namenaktien A hält. Im Übrigen erfolgt eine Anerkennung bzw. ein Eintrag von Erwerbenden von Namenaktien A als Aktieninhaber:in ohne Stimmrecht. Der Verwaltungsrat trifft für die Anerkennung und Eintragung der Erwerbenden von Namenaktien A, namentlich auch Nominees, notwendige Anordnungen. Diese Bestimmungen gelten auch für Namenaktien A, die mittels Ausübung von Bezugs-, Options- oder Wandelrechten erworben werden, sowie für die Begründung einer Nutzniessung an Namenaktien A.
Wandelanleihen und Optionen
Die Bossard Holding AG hat derzeit weder Wandelanleihen
noch Optionen ausstehend. Informationen betreffend zugeteilten
Aktienbezugsrechten (ausstehende Optionen
beziehungsweise Restricted Stock Units/RSU oder Performance
Share Units/PSU) für Namenaktien A der Bossard
Holding AG gemäss dem Kaderbeteiligungsplan für ausgewählte
Mitglieder des Managements der Bossard Gruppe
(Kader) sind in Ziffer 6 im Vergütungsbericht sowie in
Anmerkung 15 des Finanzberichts offengelegt. Weitere
detaillierte Angaben können auf der elektronischen Veröffentlichungsplattform
der Offenlegungsstelle der SIX
Swiss Exchange über folgenden Link abgerufen werden:
www.ser-ag.com/de/resources/notifications-market-participants/significant-shareholders.html#/