Verfügung der Übernahmekommission 751/01 vom 10. Dezember 2019 betreffend Nichtbestehen einer Angebotspflicht bzw. Ausnahme davon
Dezember 12, 2019Gesuch von der Kolin Holding AG und der Bossard Unternehmensstiftung zur Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, eventualiter um eine Ausnahme von der Angebotspflicht, bezüglich der Bossard Holding AG
In diesem Zusammenhang haben die Kolin Holding AG und die Bossard Unternehmensstiftung am 13. November 2019 bei der Übernahmekommission ein Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, eventualiter um eine Ausnahme von der Angebotspflicht, mit Blick auf die Bossard Holding AG, gestellt.
Die Übernahmekommission hat in ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2019 festgestellt, dass keine Angebotspflicht besteht, und wie folgt verfügt:
- Es wird festgestellt, dass die geplante teilweise oder vollständige Übertragung der von der Bossard Unternehmensstiftung gehaltenen Beteiligung an der Bossard Holding AG auf die Kolin Holding AG keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots durch die Bossard Unternehmensstiftung, durch die Kolin Holding AG und/oder durch die an der Kolin Holding AG beteiligten Aktionäre auslöst.
- Die Publikation der vorliegenden Verfügung wird bis zur Bekanntgabe der Transaktion durch Veröffentlichung einer entsprechenden Pressemitteilung seitens der Bossard Unternehmensstiftung und/oder der Kolin Holding AG aufgeschoben.
- Bossard Holding AG wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre innerhalb von maximal zwei Börsentagen nach der öffentlichen Ankündigung der Transaktion zu veröffentlichen.
- Die vorliegende Verfügung wird im Anschluss an die Veröffentlichung durch Bossard Holding AG gemäss Ziff. 3 des Dispositivs hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.
- Die Gebühr zu Lasten der Bossard Unternehmensstiftung und der Kolin Holding AG beträgt unter solidarischer Haftung CHF 20'000.
Einsprache
Ein Aktionär, welche eine Beteiligung von mindestens 3 % der Stimmrechte an der Bossard Holding AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).