nach DIN 267, Teil 4
Muttern mit Prüfkräften über 350 000 N (Werte blau hinterlegt) können von einem Prüfkraftversuch ausgeschlossen werden. Für diese Muttern sind Mindesthärten zwischen Hersteller und Besteller zu vereinbaren.
1) Wenn in der Gewindebezeichnung keine Gewindesteigung angegeben ist, so gilt Regelgewinde (siehe DIN 13).